Foto Ausbildung
Truppmann

Truppmann Teil 1

Voraussetzung zur Lehrgangsteilnahme

Aufnahme in den Feuerwehrdienst (Eignung) gemäß § 12 Absatz 1 LBKG - geistige und körperliche Einsatzfähigkeit

Ausbildungsziel (gem. FwDV 2 - Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren)

Alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten die gleiche Truppmannausbildung. Ausnahmen sind für bestimmte Funktionsträger, wie zum Beispiel Fachberater, zulässig.

Ziel der Truppmannausbildung Teil 1 ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung. Die Ausbildungsziele sind so gestaltet, dass sie aufeinander aufbauen. Damit ist gewährleistet, dass die Lehrgänge streng funktionsgebunden gestaltet werden. Unnötige Vorgriffe und Wiederholungen sind somit ausgeschlossen.

Dauer des Lehrgangs

mindestens 70 Stunden (je Unterrichtsstunde 45 Minuten) aufgeteilt in:

- 16 Stunden Erste Hilfe - Die Ausbildung soll unter Berücksichtigung feuerwehrspezifischer Belange von den Hilfsorganisationen durchgeführt werden!
- 54 Stunden allgemeine Feuerwehrausbildung

Die vorstehend genannte Stundenzahl stellt eine Mindestforderung dar. Je nach örtlichen Risiken kann eine längere Ausbildungszeit in einer Lerneinheit oder in mehreren Lerneinheiten erforderlich sein.

Besonderheiten

Die Truppmannausbildung Teil 1 (Feuerwehr- Grundausbildungslehrgang) soll gemäß § 10 Absatz 1 der FwVO durchgeführt werden. Jeder Teilnehmer hat den Grundausbildungslehrgang mit Erfolg abzuschließen!

Die Ausbildung zum Truppmann erfolgt zweistufig, nämlich im Rahmen

- des mindestens 70 Stunden dauernden Feuerwehr-Grundausbildungslehrganges
- der Truppmannausbildung Teil 2 - einer mindestens zweijährigen Ausbildung (80 Stunden) innerhalb der Einheit im Einsatz- und Ausbildungsdienst (Standortausbildung).

Die Truppmannausbildung ist erst nach erfolgreicher Teilnahme der Truppmannausbildung Teil 1 und Teil 2 abgeschlossen.

Sprechfunker

Voraussetzung zur Lehrgangsteilnahme (gem. FwDV 2 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren)

- die erfolgreich abgeschlossene Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang)

Ausbildungsziel (gem. FwDV 2 - Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren)

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Übermitteln von Nachrichten mit Sprechfunkgeräten im Feuerwehrdienst. 

Die Ausbildungsziele sind aufeinander  aufgebaut. Damit ist gewährleistet, dass die Lehrgänge streng funktionsgebunden gestaltet werden. Unnötige Vorgriffe und Wiederholungen sind somit ausgeschlossen.

Dauer des Lehrgangs

gemäß FwDV 2 - mindestens 16 Stunden (eine Unterichtsstunde beträgt jeweils 45 Minuten).

Die vorstehend genannte Stundenzahl stellt eine Mindestforderung dar. Je nach örtlichen Risiken kann eine längere Ausbildungszeit in einer Lerneinheit oder in mehreren Lerneinheiten erforderlich sein.

 
Maschinist

Voraussetzung zur Lehrgangsteilnahme (gemäß FwDV 2 – Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr)

- Abgeschlossene Truppmannausbildung
- abgeschlossene Sprechfunkerausbildung
- erforderliche Fahrerlaubnis für die betreffende Fahrzeugklasse.

Ausbildungsziel (gem. FwDV 2 - Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren)

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Bedienen maschinell angetriebener Einrichtungen – mit Ausnahme von maschinellen Zugeinrichtungen – und sonstiger auf Löschfahrzeugen mitgeführten Geräte sowie die Vermittlung von Kenntnissen und richtiger Verhaltensweisen, die für die Durchführung von Einsatzfahrten unter Inanspruchnahme von Sonderrechten erforderlich sind. 

Die Ausbildungsziele sind so gestaltet, dass diese aufeinander aufbauen. Unnötige Vorgriffe und Wiederholungen sind somit ausgeschlossen.

Dauer des Lehrgangs

gemäß FwDV 2 – Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr - mindestens 35 Stunden (Je Unterrichtsstunde 45 Minuten).

Die vorstehend genannte Stundenanzahl stellt eine Mindestforderung dar. Je nach den örtlichen Risiken kann eine längere Ausbildungszeit erforderlich sein.

Besonderheiten

Die Einweisung in die Technik von Hubrettungsfahrzeugen erfolgt durch den jeweiligen Hersteller. 

Die Ausbildung für die Bedienung weiterer Geräte (Pumpen- bzw. Fahrzeuge), z.B. Rüstwagen und Gerätewagen Gefahrgut, ist in vergleichbarer Weise und bezogen auf die besonderen Gegebenheiten der betreffenden Fahrzeugarten in anderweitigen, von der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule angebotenen Lehrgängen durchzuführen.

 
Atemschutzgeräteträger

Voraussetzung zur Lehrgangsteilnahme (gemäß FwDV 2 – und FwDV 7)

Erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung sowie der erfolgreich abgeschlossene Sprechfunkerlehrgang, Mindestalter 18 Jahre und Atemschutztauglichkeit nach Grundsatz „Atemschutzgeräte“ G 26.3.

Weitere Beachtung: Bartträger gemäß FwDV 7, - (2002)
Tragen von Ohr- und Körperschmuck gemäß § 35 (3) UVV der allgemeinen Vorschrift sowie FwDV 7 - 2002 -

Ausbildungsziel (gem. FwDV 2 - Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren)

Alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten die gleiche Ausbildung. Ausnahmen sind für bestimmte Funktionsträger, z.B. Fachberater, zulässig.

Ziel der Ausbildung ist es, dass sich die Einsatzkräfte an die mit dem Tragen von Atemschutzgeräten verbundenen erschwerten Einsatzbedingungen gewöhnen, sich gemäß der Einsatzgrundsätze richtig verhalten und die Geräte fehlerfrei handhaben können. Hierfür sind Übungen anzusetzen, die Sicherheit im Umgang mit dem Gerät vermitteln, um auch in gefährlichen Situationen Ruhe und Besonnenheit zu bewahren. (siehe § 16 Abs. 1 der FwVO „Ausbildung für Sonderfunktionen“)

Die Ausbildungsziele sind so gestaltet, dass sie aufeinander aufbauen. Damit ist gewährleistet, dass die Lehrgänge streng funktionsgebunden gestaltet werden. Unnötige Vorgriffe und Wiederholungen sind somit ausgeschlossen.

Dauer des Lehrgangs

gemäß FwDV 2 sowie der Feuerwehrverordnung § 16 (FwVO): mindestens 25 Stunden (je 45 Min.)

Die o.g. Stundenanzahl stellt eine Mindestforderung dar. Je nach den örtlichen Risiken kann eine längere Ausbildungszeit in einem oder mehreren Fachbereichen erforderlich sein.

 
Atemschutzgeräteträger 2 Fortbildung
Themen:  Gesetzliche Vorgaben
  Schutzkleidung
  Bewegen im Gebäude
  Suchtechnik
  Tür öffnen
  Löschtaktik - Hohlstrahlrohr / CM -Rohr

 

Motorsägenführer

Voraussetzungen für die Zulassung zum Seminar „Führer von Motorsägen in der Feuerwehr und der Bundesanstalt THW“

  •   Aktiver Feuerwehrkamerad

  •   mindestens 18 Jahre alt

  •   Körperliche-, geistige Eignung und persönliche Zuverlässigkeit

  •   Truppführerausbildung oder vergleichbare Ausbildung

  •   Ausgeruht und gesund, also in guter körperlicher und geistiger Verfassung

  •   Kein Gebrauch von Medikamenten oder Suchtmitteln

  •   Tragepflicht der PSA + zusätzlich Gehörschutz und geeignete

    Schnittschutzbekleidung der Beine aller Beteiligter

    Der Ausbildungsträger (Kommunale Gebietskörperschaft) muss über die erforderlichen technisch-materiellen Voraussetzungen verfügen.
    Hierzu zählt auch, dass für die praktische Ausbildung eine ausreichende Anzahl von Übungsobjekten (Bäumen) zur Verfügung steht und jeder Teilnehmer am Spannungssimulator praktische Übungen durchführt.
    Ein Einsatzfahrzeug mit Funkverbindung muss vor Ort sein.
    Ein Seminar ist auf maximal 10 Teilnehmer je Motorsägen–Instruktor begrenzt. Diese Vorgaben entsprechen der Absprache zwischen dem Landesfeuerwehr- verband Rheinland-Pfalz und der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. 

 

Ausbildungsinhalte im Einzelnen:

Theorie:

  • -  Vorschriften der Feuerwehren und der Unfallkasse Rheinland-Pfalz für Sicherheit und Gesundheitsschutz

  • -  Persönliche Schutzausrüstung (PSA), zugelassene Schnittschutzbekleidung, Gesicht- und Gehörschutz, Sicherheitsschuhwerk

  • -  Allgemeine Regeln der Technik, Ausleuchten, Sicherheitsbereiche

  • -  Einsatztaktiken und Verhalten an der Einsatzstelle, Gesetzliche Vorgaben der

    Feuerwehren und der BA THW

  • -  Modell- und Herstellerkunde

  • -  Sicherheitseinrichtungen an der Motorsäge

  • -  Bauteile und Handhabung der Motorsäge

  • -  Umgang mit Mineralölprodukten, Brand-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Mineralölbehältnisse und Zubehör

  • -  Verhalten beim Arbeiten an liegenden Hölzern

  • -  Schnitt- und Fälltechniken, Fallkerbanlage

  • -  Werkzeugkunde, vorstellen gebräuchlicher Hauungswerkzeuge

  • -  Werkzeuginstandsetzung

    Praxis:

  • -  Richtiges Anlegen der persönlichen Schutz- und Schnittschutzbekleidung

  • -  Erklären der Sicherheitseinrichtungen der Motorsägen und deren Überprüfung

  • -  Funktionsbereitschaft der Motorsägen herstellen, Kontrolle bzw. befüllen mit Mineralölprodukten unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen

  • -  Sicherheitsbestimmungen beim Arbeiten am Holz im Wald und an Straßen

  • -  Einsatztaktiken und Verhalten an der Einsatzstelle, Gesetzliche Vorgaben der Feuerwehren und der BA THW

  • -  verschiedene Schnitttechniken am Baumbiegesimulator bei waagrecht eingespannten Hölzern

  • -  Fälltechniken unter einfachen und schwierigen Bestandsverhältnissen und im Schwachholzbereich bis 30 cm

  • -  Werkzeugkunde in der Praxis, Einsatz gebräuchlicher Hauungswerkzeuge

  • -  Werkzeuginstandsetzung

    Die zu vermittelten Kenntnisse und weiterhin zu vertiefenden Fertigkeiten dienen dem sicheren und fachgerechten Einsatz der Motorsägen bei Arbeiten am liegenden und stehenden Holz im Wald.

    Die Unterrichtsdauer muss nach Absprache zwischen der Unfallkasse Rheinland-Pfalz und dem Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz, mindestens 12 Zeitstunden (theoretischer und praktischer Unterricht) betragen. 

Truppführer

Voraussetzung zur Lehrgangsteilnahme (gemäß § 11 (FwVO) und FwDV 2)

- abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann – Teil 1 (erfolgreiche Teilnahme am Grundausbildungslehrgang) 
- abgeschlossene Sprechfunkerausbildung abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann – Teil 2

Ausbildungsziel (gem. FwDV 2 - Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren)

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Führen eines Trupps nach Auftrag innerhalb der Gruppe oder Staffel. (Verantwortung des Truppführers) 

Alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten die gleiche Truppführerausbildung. Ausnahmen sind für bestimmte Funktionsträger, zum Beispiel Fachberater, zulässig. 

Die Ausbildungsziele sind aufeinander aufgebaut. Damit ist gewährleistet, dass die Lehrgänge streng funktionsgebunden gestaltet werden. Unnötige Vorgriffe und Wiederholungen sind somit ausgeschlossen.

Dauer des Lehrgangs

gemäß FwDV 2 und § 12 Abs. 1 der Feuerwehrverordnung - mindestens 35 Stunden (je Unterrichtsstunde 45 Minuten)

Die vorstehend genannte Stundenzahl stellt eine Mindestforderung dar. Je nach örtlichen Risiken kann eine längere Ausbildungszeit in einer Ausbildungseinheit oder in mehreren Ausbildungseinheiten erforderlich sein.

 
Brandhaus (Atemschutz)
Bootsführer

Voraussetzung zur Lehrgangsteilnahme

- abgeschlossene Truppführerausbildung geistige und körperliche Eignung zum Führen von Motorbooten sowie ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen (ärztliches Zeugnis für Sportbootführerscheinbewerber) die Fahrerlaubnis für Sportboote wurde nicht entzogen
- Besitz des Kfz-Führerscheines am Tage der Prüfung
- Mindestens deutsches Schwimmabzeichen – Bronze – (Freischwimmer).

Ausbildungsziel

1. Befähigung zum Führen eines Motorbootes der Feuerwehr im Feuerwehreinsatz auf Binnengewässern
2. Fachliche Ausbildung im Sinne des § 14 der UVV-Feuerwehr.

Dauer des Lehrgangs

Führer von Rettungsbooten 40 Stunden
Führer von Mehrzweckbooten 46 Stunden

 

 
Flurförderfahrzeuge
 

Allgemeine Ausbildung

theoretischer Teil: Sicherheitsbestimmungen (z. B. Un- fallverhütungsvorschriften, Betriebs- anleitungen), Gerätetechnik
(z. B. Standsicherheit, Antriebsarten)

praktischer Teil:
Aufnehmen, Transportieren, Abset- zen und Stapeln von Lasten Gebrauch von üblichen Anbauge- räten

Abschlussprüfung

Stufe 2:

Zusatzausbildung

Ausbildung im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, z. B. Containerstap- ler, Regal urförderzeuge, Quergabelstapler, Teleskopstapler. Ausbildung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte.

Abschlussprüfung

Stufe 3:

Betriebliche Ausbildung

gerätebezogener Teil
betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte

verhaltensbezogener Teil
betrifft die Betriebsanweisung nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27)

Durchführung dokumentieren 

 

 

Technische Hilfe 1 (Verkehrsunfälle)

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur verletztenorientierten Rettung, zur richtigen Handhabung der Ausrüstung und zur Bedienung der Geräte für technische Hilfeleistungen auch größeren Umfanges.

  • -  Angehörige von Werkfeuerwehren und Freiwilligen Feuerwehren in den örtlichen Feuerwehreinheiten sowie auf überörtlicher Ebene (Landkreis - Kreisfreie Städte).

  • -  Ausbildung zum Truppmann gemäß FwDV 2

  • -  Physikalische Grundlagen

  • -  Hoch- und Tiefbauunfälle

  • -  Geräte für die Technische Hilfeleistung

  • -  Verkehrssicherungs- und Beleuchtungsgerät 

Erden von Oberleitungen (Bahn)
Lehrgangsinhalte:
-Gesetzliche Grundlagen
-Aufbau , Funktion von Oberleitungsanlagen 
-Bahnstromleitungen, Speiseleitungen
-Schaltgruppen
-Grundsätze des 
Bahnerdens
-Spannungsfreiheit prüfen , anbringen , entfernen von erdungseinrichtungen
-Zustandsprüfung von erdungseinrichtungen 
-Mindestabstände bei elektrischen Anlagen
Gruppenführer

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum Führen einer Gruppe, einer Staffel oder eines Trupps als selbständige taktische Einheit sowie die Leitung eines Einsatzes mit Einheiten bis zu einer Gruppe. 

  • -  Rechtsgrundlagen

  • -  Ausbilden

  • -  Brennen und Löschen

  • -  ABC-Gefahrstoffe

  • -  Mechanik

  • -  Baukunde/Vorbeugender Brandschutz

  • -  Fahrzeug- und Gerätekunde

  • -  Gefahren der Einsatzstelle

  • -  Einsatzlehre, Einsatztaktik

  • -  Führen

  • -  Einsatzübungen/Planübungen 

Technische Hilfe Bahn
Lehrgangsinhalte:
-Gesetzliche Grundlagen
-Notfallmanagement der deutschen Bahn
-Besonderheiten Bahnalagen
-Definition Schienenfahrzeuge
-Alarmierung
-Gefahren und Eisatzgrundsätze
-Sicherungsmassnahmen imBahnbereich
-Definition Eisenbahnunfälle
-Brandbekämpfung im Bahnbereich
-TH im Bahnbereich 
-Gefahrguteinsätze im Bahnbereich 
-Oberleitungsanlagen
Technische Hilfe Absturzsicherung

Lehrgangsbeschreibung (Beispiel)
Sicheres Arbeiten im absturzgefährdeten Bereich THAb Grundlage
FwDV 1
Inhaltsbeschreibung

Das Halten und Auffangen von Personen, die im absturzgefährdeten Bereich tätig werden, erfordert zusätzliche Ausrüstung. Für den Einsatz dieser Ausrüstung ist zusätzliche Ausbildung erforderlich.

Zielgruppe Truppmann

Voraussetzungen Abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann nach § 10 FwVo

Tauglichkeit nach G 26.3 oder G 41

Themenkatalog

Gerätekunde Halten im absturzgefährdeten Bereich Sichern mit Geräten zum Auffangen

Einsatzübungen

Lehrgangsdauer: 24 Unterrichtsstunden
Abschluss: Teilnahmebescheinigung
Leistungsnachweis: praktische Prüfung

Wichtiger Hinweis Nachweis der Tauglichkeit nach G 26.3 oder G 41 


 

Rettung aus Höhen und Tiefen

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Um den Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Ka- tastrophenschutz gerecht zu werden, stehen im Land Rheinland-Pfalz u.a. Sondereinheiten der Feuerwehr zur Verfügung. Diese Einheiten werden nicht nur bei Gefahren größeren Umfangs eingesetzt, sondern können bereits bei „normalen Gefahrenlagen“, insbesondere bei Bedarf an spezieller Ausrüstung, besonders geschulten Einsatzkräften und bestimmter Einsatztaktik zum Einsatz kommen.

Zu diesen Sondereinheiten gehören u.a. sechs Feuerwehr-Facheinheiten „Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen“ (SRHT). Diese sind in Wernersberg, Boppard (Bad Salzig), Ingelheim, Kaiserslautern, Saarburg und Trier stationiert.
Die Einheiten können sowohl landesweit, als auch bei Einsätzen außerhalb von Rheinland-Pfalz eingesetzt werden.

Die Stationierungsorte sind so gewählt, dass in verhältnismäßig kurzer Zeit an jedem Ort des Landes eine Einheit zur Verfügung stehen kann. Bei Bedarf können die Einheiten über die zuständige Alarmierungsstelle alarmiert werden.

 

GAMS+ (BCRN-Gefahrenabwehr)

Die Lehrgangsteilnehmenden sollen befähigt werden, die unaufschiebbaren Erstmaßnahmen taktisch richtig durchzuführen sowie den Ausstattungssatz zur Unterstützung der unaufschiebbaren Erstmaßnahmen (GAMS-Plus) fachgerecht anzuwenden. 

Lehrgangsinhalte:

- Einsatztaktik nach GAMS-Regel (unaufschiebbare Erstmaßnahmen) - Vorstellung des Ausstattungssatzes GAMS-Plus
- Taktische Einsatzübungen
- Praktische Einsatzübungen 

Chemikalienschutzanzugträger

Voraussetzung zur Lehrgangsteilnahme (gemäß FwDV 7 –Atemschutz, Ausgabe 2002)

- abgeschlossene Truppmannausbildung – Teil 1 – (Grundausbildungslehrgang)
abgeschlossene Sprechfunkerausbildung
abgeschlossene Atemschutzgeräteträgerausbildung
Nachweis der Atemschutztauglichkeit nach G 26/3
gesundheitliche Eignung

Ausbildungsziel (gemäß FwDV 7 – Atemschutz, Ausgabe 2002 sowie der FwDV 2 - Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren)

Ziel der Ausbildung ist es, dass sich die Einsatzkräfte an die mit dem Tragen von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen verbundenen erschwerten Einsatzbedingungen gewöhnen.

Sie sollen lernen, auch unter den erschwerten Bedingungen durch das Tragen von CSA Arbeiten, z.B. Kuppeln von Chemieschläuchen, Aus- bzw. Einbau von Rohrleitungsteilen sowie Be- und Entladungsarbeiten durchzuführen. Gleichzeitig sollen sie lernen, wie bei auftretenden Notsituationen eine Rettung von Personen möglich ist. Hierfür sind Übungen anzusetzen, die Sicherheit im Umgang mit dem Gerät vermitteln, um auch in gefährlichen Situationen Ruhe und Besonnenheit zu bewahren. (siehe § 16 Abs. 1 der FwVO „Ausbildung für Sonderfunktionen“)

Diese Ausbildung baut auf der Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger auf. Damit ist gewährleistet, dass die Lehrgänge streng funktionsgebunden gestaltet werden. Unnötige Vorgriffe und Wiederholungen sind somit ausgeschlossen.

Dauer des Lehrgangs

gemäß Empfehlung der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule
Mindestens 16 Stunden. (je Unterrichtsstunde 45 Minuten)

Die oben genannte Stundenanzahl stellt eine Mindestforderung dar. Je nach den örtlichen Risiken kann eine längere Ausbildungszeit erforderlich sein.

 
Jugendwart

Die Ausbildung zum Jugendfeuerwehrwart vermittelt Grundkenntnisse für die Leitung einer Jugendgruppe innerhalb der Feuerwehren. 

 

  • -  Anregung zur Durchführung von Gruppenstunden

  • -  Wahrnehmung und Kommunikation

  • -  Spielpädagogik

  • -  Rechte und Pflichten in der Jugendarbeit

  • -  Pädagogische Anforderungen und Chancen der Jugendverbandsarbeit

  • -  Persönlicher Umgang mit Aggressionen

  • -  Öffentlichkeitsarbeit

  • -  Wettbewerbe (Leistungsspange, Bundeswettbewerb, Jugendflamme; Praktischer Unterricht)

  • -  Versicherungsschutz

  • -  Mittelbeschaffung

  • -  Führungsstile

  • -  Suchtprävention

  • -  Unterrichtserteilung und Unterrichtsvorbereitung

  • -  Mitbestimmung in der Jugendfeuerwehr

  • -  Programm- und Dienstplangestaltung

JULEICA
weitere informationen finden sie unter: http://www.juleica.de
 
FEZ (Feuerwehreinsatzzentrale)

Die Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ) in Rheinland-Pfalz ist ein Teil des Führungsdienstes und bildet ein wichtiges Element zur Beherrschung von Schadenslagen.
Nachdem die Erstalarmierung durchgeführt ist, wird nach örtlicher Alarmplanung, die FEZ mit dem dafür qualifizierten Personal besetzt. Es soll mit den zur Verfügung stehenden Führungsmitteln eine optimale Unterstützung des Einsatzleiters bei der Erfüllung seiner Führungsaufgaben gewährleisten. Dabei nimmt die FEZ unter anderem wichtige Führungsaufgaben im rückwärtigen Bereich wahr.

Im Rahmen des Lehrgangs werden die möglichen Führungsmittel einer FEZ vorgestellt und ihre Anwendung in Form von praxisgerechten Übungen umgesetzt. 

 

  • -  Rechtliche Grundlagen (LBKG, FWVO, TKG)

  • -  Richtlinien Vorschriften (BOS-Richtlinien, DV 800/810)

  • -  Ausstattung der FEZ

  • -  Bedienung von Kommunikations- und Informationsmittel

  • -  Alarm- und Einsatzpläne sowie Objektpläne bzw. Umsetzung weiterer Maßnahmen nach

    Alarm- und Einsatzplanung

  • -  Beschaffen, Empfangen, Sammeln von Informationen mittels EDV/ IVS und deren Bewertung

    (z.B. Gefahrstoffdaten)

  • -  Betriebsaufnahme und Bedienung der FEZ

  • -  praktische Übungen 

Gerätewart

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur Wartung, Instandhaltung, Pflege und Prüfung der Beladung von Feuerwehrfahrzeugen und der persönlichen Ausrüstung, soweit dies nicht in anderen Lehrgängen vermittelt wird, sowie zur Durchführung einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten an Feuerwehrfahrzeugen. 

 

- Rechtsgrundlagen
- Feuerwehrfahrzeuge
- Feuerlöschkreiselpumpen
- Feuerlöschschläuche und Armaturen
- Persönliche Schutzausrüstung
- Kraftbetriebene Geräte
- Anschlagmittel
- Tragbare Leitern der Feuerwehr und Sprungpolster - Hydraulische und Pneumatische Rettungsgeräte 

BCRN1 (früher ABC 1)

Lehrgangsinhalte:

- Einsatzlehre
- Kennzeichnung von ABC-Gefahrstoffen
- Stoffbezogene Gefahren und Schutzmaßnahmen - Informationsmöglichkeiten
- Einsatzablauf
- Messgeräte
- Schutzkleidung
- Arbeitsgeräte
- ABC-Übungseinsätze 

BCRN Erkunder (früher ABC Erkunder)

Lehrgangsinhalte:

- Einsatzlehre
- Fahrzeugkunde
- Radioaktive Stoffe
- Biologische Agenzien - Chemische Agenzien - ABC-Erkundung 

BCRN-Erkunder Fortbildung (früher ABC-Erkunder Fortbildung)

Lehrgangsinhalte:

- Einsatzlehre
- Fahrzeugkunde
- Radioaktive Stoffe
- Biologische Agenzien - Chemische Agenzien - ABC-Erkundung 

Messfortbildung Gefahrstoffe

Lehrgangsinhalte:

- Einsatzlehre
- Fahrzeugkunde
- Radioaktive Stoffe
- Biologische Agenzien - Chemische Agenzien - ABC-Erkundung 

Motorsäge Modul C+D "Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen und Drehleitern"

 

Modul C – Es wird die Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern, ohne stückweises Abtragen von Bäumen unterrichtet.

Lehrgangsvoraussetzung:

  • Persönliche Schutzausrüstung für die Motorsägenarbeit (Helm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzschuhe und Schnittschutzhose)

  • Befähigung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen nach dem DGUV Grundsatz 308-008
  • Erfolgreiche Teilnahme an Modul A

Lehrgangsinhalt:

  • Anforderungen aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger
  • Auswahl geeigneter Motorsägen
  • Spezielle Schnitt- und Abseiltechniken
  • Persönliche Schutzausrüstung für Personen im Arbeitskorb

Eine Erfolgskontrolle in Theorie sowie Praxis wird durchgeführt. Das Bestehen der theoretischen und praktischen Erfolgskontrolle ist Voraussetzung für die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und ebenfalls notwendig um Modul D absolvieren zu können.

Lehrgangsdauer: 2 Tage


 Modul D- Es wird die Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern, mit stückweisem Abtragen von Bäumen unterrichtet.

Lehrgangsvoraussetzung:

  • Persönliche Schutzausrüstung für die Motorsägenarbeit (Helm mit Gesichts- und Gehörschutz, Schnittschutzschuhe und Schnittschutzhose)
  • Befähigung zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen nach dem DGUV Grundsatz 308-008
  • Erfolgreiche Teilnahme an Modul B

Lehrgangsinhalt:

  • Anforderungen aus Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger
  • Auswahl geeigneter Motorsägen und Abseilausrüstung
  • Spezielle Schnitt- und Abseiltechniken
  • Stückweises Absetzen von Starkästen und Stammteilen
  • Stückweise Fällung
  • Persönliche Schutzausrüstung für Personen im Arbeitskorb

Eine Erfolgskontrolle in Theorie sowie Praxis wird durchgeführt. Das Bestehen der theoretischen und praktischen Erfolgskontrolle ist Voraussetzung für die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

Lehrgangsdauer: 3 Tage

 
Einsatzstellenbelüftung

Inhaltsbeschreibung

Ziel des Seminars ist, die unterschiedlichen Belüftungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der jeweils erforderlichen Einsatztaktik ausgiebig zu erläutern. Die Teilnehmer werden befähigt, eine Einsatzstellenbelüftung zu planen und einzusetzende Kräfte entsprechend zu unterweisen.

Themenkatalog

  • Darstellung der unterschiedlichen Belüftungsverfahren
  • Einsatztaktik
  • Gefahrenmomente
  • Anwendungsbeispiele
  • praktische Beispiele

Lehrgangsdauer

7 Unterrichtsstunden im Zeitraum von 1 Tag

EL-U (Unterstützungstätigkeiten für die Einsatzleitung)
DV 100, Führungsdienst-Richtlinie (FüRi)

Bei Einsätzen größeren Umfanges ist die Unterstützung von Führungseinheiten und Führungseinrichtungen notwendig und sinnvoll.
Führungshilfspersonal sind Einsatzkräfte, die in den Führungseinheiten und Führungseinrichtungen als Sprechfunker, Fernsprecher, Einsatztagebuch- oder Lagenkartenführer sowie für vergleichbare Tätigkeiten eingesetzt werden. Im Rahmen des Seminars werden die Möglichkeiten zur Umsetzung der Vorgaben aus der DV 100 und der FüRi-RLP aufgezeigt und in praxisgerechte Übungen umgesetzt.

ZIelgruppe:

  • -  Angehörige der Feuerwehr, die als Mitarbeiter für die Ausführung der Aufgaben bzw. Tätigkeiten des Führungsdienstpersonals vorgesehen sind.

  • -  Verwaltungsangehörige, die in einem Stab (Sachgebiet Lage) mitwirken.

  • -  Unterstützungspersonal für Abschnitt Gesundheit

  • -  Feuerwehrangehörige in Funktionen der Einsatzleitung und Führungsunterstützung ab GF

  • -  Angehörige/Mitglieder des Modul Führung (ELW-Besatzung) gemäß KatS-Strukturen RLP

Voraussetzungen

  • -  Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprechfunker

  • -  Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer

  • -  Grundkenntnissse in EDV/informationsverabeitende Systeme (IVS)

  • -  Seminar FEZ-Personal

  • -  Für Angehörige des Moduls Führung (gemäß KatS-Strukturen RLP) erfolgreich

    abgeschlossene Ausbildung zum Gruppenführer im Sanitäts-, Betreuungs- oder

    Verpflegungsdienst.

  • -  Verwaltungsangehörige als Mitglieder des Katastrophenschutzstabes.

Inhalte:

  • -  Rechtliche Grundlagen (DV100, FüRi)

  • -  Kommunikation und Informationsfluss im Führungsdienst

  • -  Anwendung von Kommunikations- und Informationsmittel

  • -  Lagedarstellung, Nachweisung, Einsatztagebuch

  • -  Praktische Übungen

    21 Unterrichtseinheiten im Zeitraum von drei Tagen LFKS
     

Hochwasserschutz und Deichverteidigung

THW Lehrgang, offen für  Multiplikatoren der Feuerwehren

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